Seitenbereiche
Steuerberater
Testamentsvollstrecker / Nachlassverwalter /
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

Nachlassverwalter

Als Nachlassverwalter/-pfleger kann ich sowohl von den Erben als auch vom Nachlassgericht eingesetzt werden. Vom Nachlassgericht werde ich als Nachlassverwalter eingesetzt, wenn im Todesfall keine Erben vorhanden oder das Erbe unübersichtlich ist. Dann ist es meine Aufgabe, die Erbmasse zu verwalten und nach weiteren Angehörigen zu suchen. Mit der Inanspruchnahme der Nachlassverwaltung kann ein Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken lassen. Damit haftet der Erbe nur in der Höhe für die Schulden, die aus der Erbmasse beglichen werden können und nicht mit seinem Privatvermögen. Das Nachlassgericht kann mich als Nachlassverwalter auch auf Antrag der Erben oder der Nachlassgläubiger bestellen. Den Nachlassverwalter sollte man zu Rate ziehen, wenn nicht offensichtlich ist, ob der Verstorbene überschuldet gewesen ist oder ob die Erbmasse zur Schuldendeckung ausreicht.

In der heutigen Zeit wird ein Nachlassverwalter oftmals auch dazu berufen, um die Erbmasse genau festzustellen, wenn der verstorbene Erblasser etwa einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Ehegatten/ Lebensgefährten/Kindern führte. In einem solchen Fall ist nicht immer gleich ganz eindeutig zu klären, was nun in die Erbmasse zu rechnen und was Eigentum des überlebenden Ehegatten/Lebenspartner/Kindes ist. Dann bietet es sich vor allem auch für den Ehepartner/Lebenspartner oder für das Kind an, einen Nachlassverwalter zu bestellen, um sicherzugehen, dass deren Besitztümer nicht fälschlicherweise mit in den Nachlass einbezogen werden.

Im Rahmen einer Nachlassverwaltung habe ich als Nachlassverwalter die Aufgabe, der Pflege, Sicherung und Verwaltung des Nachlasses einer verstorbenen Person und eine umfangreiche Auskunftspflicht gegenüber dem Nachlassgericht und den Erben. Da die Erbmasse sehr verschieden sein kann, muss ich als Nachlassverwalter alle Wertgegenstände ausfindig machen und in die Erbmasse mit aufnehmen. Als Nachlassverwalter nehme ich das Erbe in meinem Besitz um dieses im Interesse der Erben und Gläubiger zu verwalten. Dabei erfolgt von mir eine genaue Feststellung der Erbmasse durch eine Nachlassauflistung. Hierbei nehme ich eine Trennung von Nachlass und privatem Vermögen -z.B. von dem eines Ehepartners- vor. In der Nachlassauflistung werden auch sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (Schuldenverzeichnis) -z.B. Kreditraten, Steuerverbindlichkeiten (Erbschaftsteuer), Vermächtnisse oder sonstige Zahlungsaufforderungen mit aufgenommen. Zudem werde ich die bestehenden Verbindlichkeiten prüfen, die gegen den Verstorbenen bestehen und aus dem Nachlass begleichen. Dabei handele ich nicht nur im Interesse der Nachlassgläubiger, sondern auch im Sinne der Erben. Zum Schluss habe ich eine Verteilung der Überschüsse an die rechtmäßigen Erben vorzunehmen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch der neue Tätigkeitsbereich des sogenannten digitalen Nachlassverwalters. Dieser löscht nach dem Ableben eines Menschen unter anderem dessen Internetprofile – beispielsweise bei sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram – und deaktiviert E-Mail-Accounts.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.